Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma G & E Funkenerosion

Die nachstehenden AGB werden durch Erteilung eines Auftrages vom Besteller als verbindlich anerkannt. Für alle Angebote, Kauf-, Werk- und sonstigen Verträge gelten diese AGB ausschließlich.
Nebenabreden und Änderungen - auch geringfügiger Art - bedürfen zu deren Wirksamkeit grundsätzlich unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Andere vom Besteller uns vorgeschriebene Bedingungen werden ausdrücklich nicht anerkannt.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden für uns erst nach Übersendung einer Auftragsbestätigung wirksam. Technische Änderungen, die keinen Einfluss auf das Einsatzspektrum unserer Waren haben, behalten wir uns vor. Alle Preise verstehen sich in €, rein netto ab Werk Georgensgmünd.

3. Urheberrechte

Unsere Zeichnungen und sonstigen beigefügten Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit die von uns gelieferten Teile nicht zum Weitereinbau vorgesehen sind. In diesem Falle gehen die mitgelieferten Zeichnungen und Unterlagen mit dem gelieferten Hauptwerk in das Eigentum des Dritten über.
Der Nachbau von Eigenentwürfen unseres Unternehmens mit oder ohne Hilfe der Originalpapiere ist dem Erwerber untersagt.

4. Schutzrecht

Der Besteller übernimmt bei Lieferungen nach seinen Zeichnungen und Entwürfen die Gewähr dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller haftet für alle Schäden, die uns aus solchen Schutzrechtsverletzungen entstehen.

5. Teilelieferung

Werden die zur Lieferung vom Besteller beizubringenden Teile nicht rechtzeitig oder nicht in einwandfreier Qualität bereitgestellt, behalten wir uns vor, die Fertigung zu unterbrechen und den Besteller mit den entsprechenden Mehrkosten zu belasten.

6. Warenrückgaben

Warenrückgaben sind nicht möglich, da wir regelmäßig Sondermaschinen und Sonderwerkzeuge fertigen, die nur eingeschränkt oder gar nicht andersartig eingesetzt werden können.

7. Verpackung

Verpackungsmittel werden vom Besteller entsorgt, wie es die gesetzlichen Regelungen und Abfallsatzungen vorsehen. Für Entsorgungskosten kommt unser Unternehmen nicht auf.

8. Inflation

Soweit sich zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin die Fertigungskosten erhöhen, sind wir zur Angleichung des Endpreises an die gestiegenen Fertigungskosten berechtigt.

9. Gefahrübergang

Es gilt grundsätzlich eine Holschuld als vereinbart. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der von uns gefertigten Teile für den Spediteur oder sonstigen Abholer auf den Besteller über. Auch wenn auf besonderen Wunsch wir für den Transport der gefertigten Teile sorgen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Verlassen unserer Werkshallen auf den Empfänger über.

10. Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist fällig netto Kasse binnen 14 Tagen. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklichem schriftlichen Hinweis zulässig.

11. Verzugsschaden

Bei Verzug des Bestellers ist der jeweils offene Restbetrag, sofern es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt, mit 9 %, in allen übrigen Fällen mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB ab Verzugszeitpunkt zu verzinsen.

12. Lieferverzug

Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Schadenhöhe ist durch den Mehrpreis für eine Fertigung oder einen Kauf andernorts beschränkt. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug bestehen gegen uns nicht. Unverschuldete Betriebsstörungen oder andere Fälle höherer Gewalt berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag ohne Schadenersatz. Ein Schadenersatz wegen Nichterfüllung entfällt in solchen Fällen ebenfalls, soweit uns nicht nachgewiesen wurde, dass die Betriebsstörung vorhersehbar war.

13. Mängelhaftung

Mängel und Fehlen zugesicherter Eigenschaften der von uns gelieferten oder erstellten Waren und Gewerke müssen innerhalb der gesetzlichen Mindestfristen schriftlich gerügt werden. Werden uns Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren, nachgewiesen, so sind wir berechtigt anstelle einer Wandelung oder Minderung die kostenlose Nachbesserung oder Nachlieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen der kostenlosen Nachbesserung kann der Besteller nur die Minderung verlangen. Ein Nachlass wird dann in Höhe der prozentualen Tauglichkeitseinschränkung gewährt, soweit möglich.

14. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor, wobei alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft gelten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Werden die von uns gelieferten Waren von dem Besteller oder einem Dritten mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller oder der Dritte verpflichtet uns Miteigentum an der neuen Hauptsache einzuräumen. Veräußert der Besteller oder der Dritte die Sache weiter, tritt er schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen an uns bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben.
Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigen. Das Vorbehaltseigentum darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung veräußert oder belastet bzw. sicherungsübereignet werden. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltssache, seien sie tatsächlicher oder rechtlicher Natur, muss uns der Besteller unverzüglich unterrichten. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder falls Wechselproteste und Zwangsvollstreckungen gegen den Besteller vorkommen, sind wir berechtigt das Vorbehaltsgut an uns zu nehmen.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist 91166 Georgensgmünd. Soweit Gerichtsstandsvereinbarungen gültig sind, ist das Amtsgericht Schwabach, bzw. das Landgericht Nürnberg-Fürth als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.

16. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit oder Abänderungen einzelner unserer Bedingungen bleiben die übrigen Bedingungen bestehen.

17. Wirksamkeit

Diese AGB bleiben wirksam bis neue oder teilweise neue Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Besteller mitgeteilt werden.


Gültig ab 01.09.2021